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Impressum

Ahrens Media®
Bahnhofstraße 7-11
49536 Kattenvenne

Telefon: 05484 / 9994458
E-Mail: [email protected]

Inhaber: Nils Ahrens

Umsatzsteuer-ID: DE327780337, Finanzamt Ibbenbüren

Inhaltlich verantwortlich:
Nils Ahrens (Adresse wie oben)

EU-Streitschlichtung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle:
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Hinweis:
Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

AGB – Ahrens Media 

I. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsänderungen

Die Leistungen von Ahrens Media richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

Angebote von Ahrens Media sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Preisangaben gelten ab Angebotsdatum für drei Monate.

Der Vertrag kommt zustande durch
– Beauftragung in Textform, insbesondere per Post oder E-Mail, oder
– Auftragsbestätigung von Ahrens Media in Textform bei mündlicher oder fernmündlicher Beauftragung.

Einwendungen gegen die Auftragsbestätigung sind innerhalb von fünf Werktagen in Textform geltend zu machen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gilt die Auftragsbestätigung als maßgeblich, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und auf diese Folge in der Auftragsbestätigung hingewiesen wurde.

Maßgeblich für Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen sind das Angebot, die Auftragsbestätigung sowie etwaige Leistungsbeschreibungen von Ahrens Media.

Mit Vertragsschluss übernimmt der Auftraggeber die Verpflichtung zur Abnahme der vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Kosten, insbesondere für Versand, Reisekosten, Lizenzen, Drittanbieterleistungen, Werbebudgets oder Plattformgebühren, werden gesondert berechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss gelten als Zusatzleistungen und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Hierdurch entstehender Mehraufwand ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Vereinbarte Ausführungs- und Lieferfristen verlängern sich angemessen, soweit die Änderungen oder fehlende Abstimmungen dies erforderlich machen.

Liefer-, Produktions- und Ausführungsfristen beginnen erst, wenn sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Freigaben, Zugangsdaten und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers vollständig vorliegen.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, insbesondere bei ausbleibenden Freigaben, fehlenden Materialien, oder verzögerter Abstimmung, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Ahrens Media ist für daraus resultierende Verzögerungen nicht verantwortlich.

Ahrens Media haftet nicht für Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf interne Abstimmungsprozesse, verspätete Entscheidungen oder sonstige aus der Sphäre des Auftraggebers stammende Umstände zurückzuführen sind.

II. Rücktritt, Zahlungsbedingungen und Vergütung

Ahrens Media ist berechtigt, bei höherer Gewalt, unverschuldeter Krankheit, Ausfällen von technischen Systemen, Energieversorgung, Plattformen, Drittanbietern oder sonstigen Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs von Ahrens Media liegen und die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen für die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit zu verschieben. Dauert die Störung über einen angemessenen Zeitraum hinaus an und ist Ahrens Media die Vertragserfüllung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist Ahrens Media berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bereits auf noch nicht erbrachte Leistungen geleistete Zahlungen werden in diesem Fall anteilig erstattet. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben unberührt.

Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Bei Erstaufträgen, größeren Fremdkostenanteilen oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist Ahrens Media berechtigt, Vorauszahlungen oder angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

Ahrens Media ist berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend dem Projektfortschritt oder für bereits abgeschlossene Teilleistungen zu stellen.

Kommt der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist Ahrens Media berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen vorübergehend auszusetzen. Vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen verlängern sich für die Dauer des Zahlungsverzugs zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Soweit für Leistungen Pauschalpreise vereinbart wurden, gilt dies ausschließlich für den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen, Mehraufwand infolge nachträglicher Änderungswünsche, verzögerter Mitwirkung, wiederholter Korrekturschleifen oder Unterbrechungen aus der Sphäre des Auftraggebers können gesondert nach Aufwand auf Grundlage der vereinbarten oder üblichen Vergütung berechnet werden.

Monatliche Social-Media-Pakete sind jeweils im Voraus zu zahlen. Laufzeitgebundene Leistungen innerhalb eines jeweiligen Abrechnungsmonats, insbesondere Betreuung, Redaktionsplanung, Community-Management, Veröffentlichungsleistungen oder bereitgehaltene Produktions- und Betreuungskapazitäten, verfallen zum Ende des jeweiligen Leistungsmonats, soweit sie aus Gründen, die aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, nicht abgerufen oder genutzt werden. Bereits produzierte Medienleistungen richten sich im Übrigen nach den gesonderten Regelungen zur Abnahme und Vergütung bereits erstellter Inhalte nach Vertragsbeendigung.

III. Leistungen von Ahrens Media

Die Lieferung der vertragsgegenständlichen Leistungen erfolgt in der vereinbarten Form, insbesondere per Download-Link, durch Upload auf vereinbarte Social-Media-Kanäle, per Cloud-Bereitstellung oder auf einem gesondert vereinbarten Speichermedium.

Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmaterial, unbearbeiteten Dateien, Projektdateien, offenen Schnittdateien, Arbeitsständen oder sonstigen nicht ausdrücklich als Vertragsleistung vereinbarten Zwischenergebnissen besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes in Textform vereinbart wurde.

Soweit Social-Media-Management vereinbart ist, umfasst dieses ausschließlich die im Angebot, Vertrag oder der Leistungsbeschreibung konkret bezeichneten Leistungen. Hierzu können insbesondere gehören:
– Produktion der vereinbarten Videos, Fotos und Storys
– Posting und Scheduling
– redaktionelle Planung
– Kanalbetreuung im vertraglich vereinbarten Umfang

Nicht geschuldet sind, sofern nicht ausdrücklich in Textform zugesagt, insbesondere:
– ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg
– garantierte Reichweiten, Followerzahlen, Leads, Bewerbungen, Buchungen oder sonstige Performance-Ergebnisse
– bestimmte Platzierungen, algorithmische Ausspielungen oder Sichtbarkeit auf Plattformen
– die ununterbrochene Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder technische Stabilität externer Plattformen, Tools oder Accounts
– Leistungen, die über den ausdrücklich vereinbarten Betreuungsumfang hinausgehen

Der Auftraggeber hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen, insbesondere Freigaben, Inhalte, Zugangsdaten, Materialien, Abstimmungen und sonstige erforderliche Informationen bereitzustellen.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen angemessen. Der hierdurch entstehende zusätzliche Aufwand, insbesondere durch Wartezeiten, Umplanungen, zusätzliche Abstimmungen, erneute Produktionsanläufe oder Mehraufwand in der Postproduktion, kann gesondert nach Aufwand berechnet werden.

IV. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat Ahrens Media sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte, Informationen, Zugänge, Zugangsdaten, Ansprechpartner, Materialien, Logos sowie Freigaben rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche zur Nutzung, Bearbeitung, Veröffentlichung und sonstigen vertragsgemäßen Verwendung erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten und Materialien verfügt. Dies gilt insbesondere für Bilder, Texte, Marken, Logos, Musik, Videos, Grafiken und sonstige urheber-, marken-, wettbewerbs- oder persönlichkeitsrechtlich relevante Inhalte. Soweit Nutzungsrechte erforderlich sind, müssen diese in dem für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang wirksam eingeräumt sein.

Der Auftraggeber ist für das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Einwilligungen, Genehmigungen und Rechte Dritter verantwortlich, insbesondere im Hinblick auf abgebildete oder aufgezeichnete Personen, Werke, Marken, Geschäftsräume und sonstige geschützte Inhalte.

Sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, ist eine Korrekturrunde pro Einzelleistung im vereinbarten Preis enthalten. Weitere Änderungen, Korrekturen oder nachträgliche Anpassungen werden gesondert nach Aufwand berechnet.

Freigaben, Feedback oder Änderungswünsche des Auftraggebers haben innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung in Textform zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, darf Ahrens Media den jeweiligen Entwurf als freigegeben behandeln, sofern der Auftraggeber bei Übersendung oder Aufforderung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde.

Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungs-, Freigabe- oder Feedbackpflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Der hierdurch entstehende zusätzliche Aufwand kann gesondert berechnet werden. Preisnachlässe, Schadensersatz- oder sonstige Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen hierauf beruhender Verzögerungen sind ausgeschlossen, soweit Ahrens Media die Verzögerung nicht selbst zu vertreten hat.

V. Spezielle Regelungen zum Story-Upload-Service

Ahrens Media stellt dem Auftraggeber im vereinbarten Umfang Anleitungen, Hinweise, Schulungsunterlagen oder sonstige Hilfestellungen zur Verfügung, soweit diese Bestandteil der vertraglich vereinbarten Leistungen sind.

Soweit die Erstellung und Bereitstellung von Story-Inhalten durch den Auftraggeber vorgesehen ist, ist der Auftraggeber verantwortlich, diese Inhalte regelmäßig, rechtzeitig und in verwertbarer Qualität über die vereinbarten Wege bereitzustellen oder hochzuladen.

Vom Auftraggeber geschuldete, jedoch nicht rechtzeitig bereitgestellte Story-Inhalte gelten nicht als Nichterfüllung seitens Ahrens Media. Ein Anspruch auf Nachholung innerhalb eines späteren Leistungszeitraums besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Laufzeitgebundene Story-Leistungen oder hierfür reservierte Bearbeitungs-, Veröffentlichungs- oder Betreuungskapazitäten verfallen zum Ende des jeweiligen Leistungszeitraums, soweit die Nichtnutzung aus der Sphäre des Auftraggebers stammt.

Ahrens Media übernimmt keine Gewähr für qualitative Mängel, Einschränkungen oder technische Nachteile von Foto-, Video- oder Audioinhalten, die vom Auftraggeber selbst erstellt, aufgenommen, bereitgestellt oder hochgeladen wurden, soweit diese auf unzureichender Bild-, Ton-, Licht-, Aufnahme- oder Dateiqualtität beruhen und nicht durch Ahrens Media verursacht wurden.

Soweit kundenseitig bereitgestellte Inhalte technisch oder qualitativ nur eingeschränkt verwendbar sind, ist Ahrens Media berechtigt, die Verwendung abzulehnen, Anpassungen vorzuschlagen oder den durch Prüfung, Aufbereitung, Nachbearbeitung oder Umplanung entstehenden Mehraufwand gesondert nach Aufwand zu berechnen.

VI. Drehtag-Regelungen

Vereinbarte Drehtage, Produktionstermine und sonstige Vor-Ort-Termine sind nach Bestätigung in Textform, per Google Kalender-Termin oder mündlicher Abstimmung verbindlich.

Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Drehtag oder Termin ab oder verschiebt diesen, ist Ahrens Media berechtigt, den hierdurch entstehenden Ausfall, die bereits eingeplanten Kapazitäten sowie bereits angefallene Vorbereitungsleistungen pauschal wie folgt zu berechnen, sofern nicht nachweislich ein geringerer Schaden entstanden ist:
– bis 7 Kalendertage vor dem Termin: kostenfrei
– 6 bis 2 Kalendertage vor dem Termin: 50 % der vereinbarten Vergütung für den betroffenen Drehtag
– weniger als 48 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Vergütung für den betroffenen Drehtag

Als Nichterscheinen gilt es auch, wenn erforderliche Ansprechpartner, Mitwirkende, Zugänge, Freigaben, Motive oder sonstige für die Durchführung des Drehs notwendige Voraussetzungen zum vereinbarten Termin nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen und der Dreh deshalb ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden kann.

Bereits angefallene Fremdkosten, Reisekosten, gebuchte Zusatzleistungen, Locationkosten, Technik-, Personal- oder sonstige projektbezogene Aufwendungen sind zusätzlich in tatsächlich angefallener Höhe zu erstatten, soweit diese nicht mehr kostenfrei storniert werden können.

Witterungsbedingte Verschiebungen stellen keine kostenfreie Stornierung dar, sofern der Dreh witterungsabhängig geplant war oder die Durchführung aufgrund der konkreten Wetterlage aus produktionstechnischen oder qualitativen Gründen unzumutbar ist. In diesem Fall werden die Parteien zunächst versuchen, einvernehmlich einen Ersatztermin zu vereinbaren. Kommt ein Ersatztermin aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht zustande oder wird ein solcher vom Auftraggeber nicht in angemessener Frist mit abgestimmt, gelten die vorstehenden Stornierungsregelungen entsprechend.

Zusätzlicher Aufwand, insbesondere durch verlängerte Drehzeiten, zusätzliche Motive, weitere Locations, nachträgliche Ablaufänderungen, Wartezeiten oder sonstige vom Auftraggeber veranlasste Abweichungen vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang, wird gesondert nach Aufwand oder auf Grundlage der vereinbarten Zusatzvergütung berechnet.

VII. Kommunikationsregelung & Ansprechpartner

Der Auftraggeber benennt für die Dauer der Zusammenarbeit mindestens einen zentralen Ansprechpartner sowie auf Verlangen von Ahrens Media einen entscheidungs- und freigabebefugten Ansprechpartner. Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind Ahrens Media unverzüglich in Textform mitzuteilen.

Ahrens Media ist berechtigt, Erklärungen, Vertragsanpassungen, Abstimmungen, Freigaben, Änderungswünsche und sonstige Mitteilungen des benannten Ansprechpartners als für den Auftraggeber verbindlich zu behandeln.

Anweisungen, Freigaben oder Änderungswünsche anderer Personen sind für Ahrens Media nur verbindlich, wenn diese durch den benannten Ansprechpartner bestätigt werden oder wenn deren Bevollmächtigung gegenüber Ahrens Media in Textform nachgewiesen wurde.

Verzögerungen, Mehraufwand oder Fehlproduktionen, die aus internen Abstimmungsprozessen, widersprüchlichen Anweisungen, verspäteten Entscheidungen oder unklaren Zuständigkeiten auf Seiten des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten von Ahrens Media. Vereinbarte Fristen verlängern sich insoweit angemessen; hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann gesondert berechnet werden. 

VIII. Express- & Chaos-Zuschläge

Leistungen, die vom Auftraggeber außerhalb der vereinbarten Produktions-, Freigabe-, Kommunikations- oder Umsetzungsprozesse mit einer verkürzten Umsetzungsfrist angefordert werden, gelten als Expressleistungen, sofern Ahrens Media deren Durchführung ausdrücklich bestätigt.

Eine Expressleistung liegt insbesondere vor, wenn die gewünschte Umsetzung innerhalb von 48 Stunden ab vollständiger Übermittlung aller hierfür erforderlichen Inhalte, Informationen, Freigaben und Materialien erfolgen soll.

Für Expressleistungen ist Ahrens Media berechtigt, einen Aufschlag in Höhe von 50 %  auf die vereinbarte Vergütung der betroffenen Leistung zu berechnen. Erfordert die Expressumsetzung eine erhebliche Umplanung, Priorisierung anderer Projekte, Wochenend-, Feiertags- oder Abendbearbeitung oder einen außergewöhnlich erhöhten personellen oder organisatorischen Aufwand, ist Ahrens Media berechtigt, einen Aufschlag in Höhe von 75 %  zu berechnen.

Kurzfristige Änderungswünsche, wiederholte eilbedingte Korrekturen oder sonstige vom Auftraggeber veranlasste Umstellungen laufender Prozesse können ebenfalls als Expressleistungen abgerechnet werden, sofern Ahrens Media den Auftraggeber vor Ausführung auf die Expressbehandlung und den entsprechenden Aufschlag hingewiesen hat.

Unberührt bleibt das Recht von Ahrens Media, Expressanfragen abzulehnen, wenn diese aus Kapazitäts-, Qualitäts- oder Organisationsgründen nicht zumutbar sind.

IX. Annahmeverzug

Der Auftraggeber hat die von Ahrens Media bereitgestellten Leistungen unverzüglich nach Bereitstellung zu prüfen und abzunehmen, soweit die Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Ahrens Media ist berechtigt, nach Fertigstellung in Textform eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Abnahme zu setzen. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Abnahme noch eine Abnahmeverweigerung unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform, gilt die Leistung als abgenommen.

X. Versand und Datenbereitstellung

Der Versand von Speichermedien, Datenträgern, Unterlagen oder sonstigen körperlichen Leistungsgegenständen erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers an die von ihm benannte Lieferadresse. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt der Versand auf Kosten des Auftraggebers.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Versand an Unternehmer mit Übergabe an das Transportunternehmen, den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über, soweit der Versand auf Wunsch des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort erfolgt.

Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

Die digitale Übergabe von Leistungen kann insbesondere durch Download-Link, Cloud-Bereitstellung, Upload in ein vereinbartes System oder auf sonstigem elektronischem Wege erfolgen. Mit erfolgreicher Bereitstellung zum Abruf an den Auftraggeber gilt die digitale Lieferung als erfolgt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bereitgestellte digitale Inhalte nach Übergabe unverzüglich zu sichern und ordnungsgemäß zu archivieren. Ahrens Media schuldet keine dauerhafte Speicherung, Archivierung oder erneute Bereitstellung bereits ausgelieferter Daten, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

XI. Mängelrügen

Der Auftraggeber hat die von Ahrens Media bereitgestellten Leistungen unverzüglich nach Bereitstellung auf offensichtliche Mängel, inhaltliche Fehler, technische Auffälligkeiten und Übereinstimmung mit den erteilten Freigaben, Vorgaben und Briefings zu prüfen.

Offensichtliche Mängel, erkennbare technische Fehler sowie erkennbare Abweichungen von freigegebenen Inhalten, Briefings oder sonstigen Vorgaben sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung oder Abnahme, in Textform zu rügen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gilt die Leistung insoweit als vertragsgemäß, soweit es sich um bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbare Mängel oder Abweichungen handelt.

Mängel oder Fehler, die auf vom Auftraggeber ausdrücklich freigegebenen Inhalten, Texten, Gestaltungen, Schnitten, Bildauswahlen, Tonfassungen, Veröffentlichungen oder sonstigen freigegebenen Elementen beruhen, stellen insoweit keinen Mangel dar, es sei denn, Ahrens Media hat den Auftraggeber zuvor auf die betreffende Abweichung, Unrichtigkeit oder rechtliche bzw. technische Problematik hingewiesen oder diese war für Ahrens Media offensichtlich.

Geringfügige technische, gestalterische oder farbliche Abweichungen, die die vertragsgemäße Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen, gelten nicht als Mangel.

Nicht offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Mängeln bleiben im Übrigen unberührt.

XII. Nutzungsrechte & Urheberrecht

Ahrens Media bleibt Urheber bzw. Inhaber sämtlicher Urheber-, Leistungsschutz- und sonstiger Rechte an den von Ahrens Media erstellten Werken, Entwürfen, Konzepten, Medieninhalten, Produktionen und sonstigen Leistungen. Eine Übertragung des Urheberrechts selbst findet nicht statt; eingeräumt werden ausschließlich Nutzungsrechte im vertraglich vereinbarten Umfang. Das Urheberrecht als solches ist nach dem Urheberrechtsgesetz grundsätzlich nicht übertragbar.

Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Leistungen, soweit und solange dies für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Art, Umfang, Dauer, Gebiet und zulässige Nutzungsarten richten sich im Zweifel nach dem konkreten Vertragszweck. Das UrhG sieht ausdrücklich vor, dass Nutzungsrechte einfach oder ausschließlich sowie inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränkt eingeräumt werden können; wenn Nutzungsarten nicht konkret bezeichnet sind, ist der Vertragszweck maßgeblich.

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist das Nutzungsrecht auf die vereinbarte Verwendung durch den Auftraggeber beschränkt. Eine Weitergabe an Dritte, Bearbeitung, Umgestaltung, Mehrfachverwertung, Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks oder die Einräumung von Unterlizenzen ist nur mit vorheriger Zustimmung von Ahrens Media in Textform zulässig. Das Gesetz regelt die Übertragung und Weitergabe von Nutzungsrechten grundsätzlich zustimmungsbedürftig.

Rohmaterial, unbearbeitete Aufnahmen, offene Projektdateien, Schnittdateien, Arbeitsstände, Quelldateien und sonstige nicht ausdrücklich geschuldete Zwischenergebnisse sind nicht vom eingeräumten Nutzungsrecht umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

Ahrens Media ist berechtigt, die erstellten und bereits veröffentlichten oder vom Auftraggeber freigegebenen Leistungen unter Nennung des Auftraggebers als Referenz für die Eigenwerbung in sämtlichen eigenen Medien, insbesondere auf der Website, in Social Media, in Präsentationen und in Pitch-Unterlagen, zu nutzen, sofern der Auftraggeber dem nicht vor Verwendung in Textform widerspricht. Das Benennungsrecht des Urhebers ist im Urheberrecht gesetzlich anerkannt.

Bei Verstößen gegen den vereinbarten Nutzungsumfang, insbesondere bei unberechtigter Weitergabe, Bearbeitung, Veröffentlichung, Mehrfachnutzung oder Unterlizenzierung, ist Ahrens Media berechtigt, die weitere Nutzung zu untersagen und die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und angemessene Nachlizenzierung, geltend zu machen. Ansprüche auf Schadensersatz bei rechtswidrigen Eingriffen in Urheberrechte sind gesetzlich vorgesehen.

XIII. KI-Nutzung, Automatisierung & Tools

Ahrens Media ist berechtigt, zur Leistungserbringung KI-Systeme, Voice Agents, Automatisierungen, Softwarelösungen, Plattformen und sonstige technische Tools einzusetzen, sofern hierdurch keine ausdrücklich vereinbarten wesentlichen Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.

Ahrens Media schuldet, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, keinen ausschließlich manuellen Leistungserstellungsprozess. Der Einsatz technischer Systeme und KI-gestützter Werkzeuge stellt für sich genommen keinen Mangel der Leistung dar.

Ergebnisse von KI-gestützten Prozessen, Automatisierungen oder softwarebasierten Systemen können im Einzelfall variieren. Ahrens Media schuldet daher keine vollständige inhaltliche, sprachliche, technische oder gestalterische Fehlerfreiheit solcher Systemausgaben, soweit diese trotz üblicher und zumutbarer Kontrolle im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs nicht vermeidbar waren. Die gesetzlichen Haftungsregeln bleiben im Übrigen unberührt.

Ahrens Media haftet nicht für Störungen, Ausfälle, Sperrungen, Einschränkungen, geänderte Nutzungsbedingungen, API-Änderungen, algorithmische Änderungen, Fehlfunktionen oder sonstige technische Beeinträchtigungen externer Plattformen, KI-Systeme, Drittsoftware, Hosting-, Cloud- oder sonstiger Drittanbieterleistungen, soweit diese nicht von Ahrens Media zu vertreten sind. 

Soweit im Rahmen der Leistungserbringung KI-gestützte Inhalte, Entwürfe, Skripte, Sprachfassungen, Bilder, Texte, Automationen oder sonstige Arbeitsergebnisse erstellt oder verwendet werden, erhält der Auftraggeber hieran ausschließlich die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte in dem jeweils rechtlich zulässigen Umfang. Soweit an einzelnen Ergebnissen kein originäres Urheberrecht entsteht, bleibt dies für den vertraglich vereinbarten Vergütungsanspruch sowie für vertragliche Nutzungsbeschränkungen, Geheimhaltungs- und Weitergaberegelungen ohne Bedeutung. 

Sofern gesetzliche Kennzeichnungs-, Transparenz- oder Hinweispflichten beim Einsatz bestimmter KI-Systeme bestehen, werden diese im Rahmen des geschuldeten Leistungsumfangs beachtet. Für bestimmte KI-Systeme sieht das EU-AI-Act-Regime Transparenzpflichten vor.

XIV. Social-Media-Zugänge

Der Auftraggeber hat Ahrens Media alle für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge, Zugangsdaten, Berechtigungen und technischen Freischaltungen rechtzeitig, vollständig und funktionsfähig bereitzustellen.

Leistungen, die den Zugriff auf Accounts, Plattformen, Werbekonten, Tools oder sonstige Systeme des Auftraggebers voraussetzen, können erst nach vollständiger Bereitstellung der hierfür erforderlichen Zugänge und Rechte erbracht werden. Verzögerungen infolge verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Bereitstellung gehen nicht zulasten von Ahrens Media; vereinbarte Fristen verlängern sich insoweit angemessen.

Ahrens Media haftet nicht für Sperrungen, Einschränkungen, Sicherheitsvorfälle, Account-Verluste, geänderte Nutzungsbedingungen, algorithmische Änderungen, technische Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Accounts, Plattformen oder Drittanbietersystemen, soweit diese nicht von Ahrens Media zu vertreten sind.

Dies gilt insbesondere für Maßnahmen oder Vorfälle, die auf Vorgaben oder Entscheidungen des Plattformbetreibers, unzureichende Sicherheitsvorkehrungen auf Seiten des Auftraggebers, kompromittierte Zugangsdaten, Angriffe Dritter, API-Änderungen oder sonstige außerhalb des Einflussbereichs von Ahrens Media liegende Umstände zurückzuführen sind.

Gesetzliche Haftung von Ahrens Media für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden bleibt unberührt. 

XV. Kündigungsfristen für Social-Media-Abos

Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 6 Monate.

Der Vertrag kann erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Laufzeitende in Textform gekündigt werden.

Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere 3 Monate, sofern nicht eine abweichende Verlängerungsregelung vereinbart wurde. 

Ahrens Media ist berechtigt, vereinbarte Preise mit Wirkung für Verlängerungszeiträume angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren verändern, insbesondere Personal-, Produktions-, Lizenz-, Hosting-, Software-, Plattform-, Energie-, Reise- oder Fremdleistungskosten. Preisänderungen werden dem Auftraggeber mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.

Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % gegenüber der bisher vereinbarten Vergütung, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung außerordentlich in Textform zu kündigen. Hierauf wird Ahrens Media in der Mitteilung über die Preisänderung hinweisen. 

XVI. Probe-Reel

Ein dem Auftraggeber zur Demonstration der Arbeitsweise, des Stils oder der kreativen Ausrichtung überlassenes Probereel darf vom Auftraggeber für die vereinbarte Eigenverwendung genutzt werden. Das Nutzungsrecht ist einfach, nicht übertragbar und auf die unveränderte Verwendung des Probereels beschränkt.

Eine Bearbeitung, Umgestaltung, Kürzung, Weitergabe an Dritte, Mehrfachverwertung, Weiterlizenzierung oder sonstige vom vereinbarten Zweck abweichende Nutzung des Probereels ist nur mit vorheriger Zustimmung von Ahrens Media in Textform zulässig. Bearbeitungen und Umgestaltungen urheberrechtlich geschützter Werke sind grundsätzlich zustimmungsbedürftig.

Nicht genutzte Leistungen verfallen nur insoweit, als es sich um laufzeit- oder zeitraumgebundene Leistungen handelt, die innerhalb des jeweiligen Abrechnungs- oder Leistungszeitraums aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers nicht abgerufen, bereitgestellt, genutzt oder ermöglicht wurden. Bereits produzierte oder fertiggestellte Medienleistungen richten sich im Übrigen nach den gesonderten Regelungen zur Abnahme, Vergütung und Ablösung von Restleistungen nach Vertragsbeendigung. 

XVII. Datenschutz & Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.

Ahrens Media verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung. Soweit Ahrens Media personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien auf Anforderung des Auftraggebers eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. 

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten, Inhalte, Kontaktlisten, Zugänge, Uploads, Einwilligungen und sonstigen Informationen rechtmäßig erhoben, verarbeitet und an Ahrens Media übermittelt werden dürfen. Dies gilt insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, das Vorliegen erforderlicher Einwilligungen sowie die Zulässigkeit erteilter Weisungen.

Der Auftraggeber stellt Ahrens Media von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer datenschutzwidrigen oder sonst rechtswidrigen Bereitstellung, Nutzung oder Übermittlung von Daten, Inhalten oder Weisungen durch den Auftraggeber beruhen, sofern Ahrens Media diese Rechtsverletzung nicht selbst zu vertreten hat.

Ahrens Media haftet nicht für Datenschutzverstöße oder sonstige Rechtsverstöße, die ausschließlich aus der Sphäre des Auftraggebers stammen, insbesondere aufgrund rechtswidrig erhobener Daten, fehlender Einwilligungen, unzulässiger Weisungen oder unzureichender datenschutzrechtlicher Informationen gegenüber Betroffenen, soweit Ahrens Media diese nicht zu vertreten hat. Die gesetzlichen Pflichten und Haftungsmaßstäbe nach DSGVO und BGB bleiben im Übrigen unberührt. 

XVIII. Haftung

Ahrens Media haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Ahrens Media nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

Soweit gesetzlich zulässig, haftet Ahrens Media bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Schäden aus Daten- oder Produktionsausfällen, sofern nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde.

Ahrens Media haftet nicht für algorithmische Änderungen, Plattformentscheidungen, Sperrungen, technische Ausfälle, API-Änderungen, Reichweitenschwankungen oder sonstige Risiken externer Plattformen, Hosting-, Cloud-, Software- oder Drittanbietersysteme, soweit diese nicht von Ahrens Media zu vertreten sind.

Der Auftraggeber stellt Ahrens Media von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die daraus resultieren, dass vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte, Materialien, Daten, Zugänge, Weisungen oder sonstige Vorgaben Rechte Dritter verletzen oder gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- oder Datenschutzrecht, sofern Ahrens Media die Rechtsverletzung nicht selbst zu vertreten hat.

Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass sämtliche hochgeladenen, bereitgestellten, freigegebenen oder zur Verwendung angewiesenen Inhalte rechtmäßig genutzt, verarbeitet, veröffentlicht und verbreitet werden dürfen.

Dies gilt insbesondere für Musik, Tonaufnahmen, Texte, Bilder, Videos, Grafiken, Logos, Marken, Designs, Werbemittel, Zugangsdaten, Kontaktlisten, personenbezogene Daten sowie sonstige urheber-, marken-, wettbewerbs-, persönlichkeits- oder datenschutzrechtlich relevante Inhalte.

Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte, Lizenzen, Einwilligungen, Gestattungen und sonstigen Berechtigungen verfügt und diese auf Verlangen von Ahrens Media nachweisen kann. 

Der Auftraggeber ist insbesondere verantwortlich für
– die rechtmäßige Verwendung von Musik, Sounds, Sprachaufnahmen und sonstigen Audioinhalten,
– das Vorliegen erforderlicher Urheber-, Leistungsschutz-, Marken- und Persönlichkeitsrechte,
– das Vorliegen aller erforderlichen Einwilligungen abgebildeter oder hörbarer Personen,
– die datenschutzrechtliche Zulässigkeit hochgeladener oder übermittelter personenbezogener Daten. 

XIX. Sonderregelung bei destruktivem oder unkooperativem Verhalten

Ahrens Media ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn dem Unternehmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wiederholten erheblichen Verstößen des Auftraggebers gegen vertragliche Mitwirkungs-, Zahlungs-, Freigabe- oder Rücksichtnahmepflichten, bei nachhaltiger Störung des Projektablaufs, bei widersprüchlichen Anweisungen trotz Abmahnung oder Fristsetzung sowie bei schwerwiegendem unkooperativem Verhalten, das die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erheblich beeinträchtigt.

Soweit der wichtige Grund in einem behebbaren Vertragsverstoß des Auftraggebers liegt, setzt die außerordentliche Kündigung grundsätzlich eine vorherige Abmahnung oder angemessene Frist zur Abhilfe voraus. 

Im Falle einer wirksamen außerordentlichen Kündigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen, angefallenen Aufwendungen sowie bereits verbindlich disponierten Fremdleistungen vom Auftraggeber vollständig zu vergüten. Bei Kündigung aus wichtigem Grund ist der Unternehmer nach § 648a BGB berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt, soweit Ahrens Media diese gesetzlich zwingend zu gewähren hat oder die betreffenden Schäden von Ahrens Media zu vertreten sind. 

XX. Erfüllungsort & Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Ahrens Media.

XXII. Abnahme und Vergütung bereits produzierter Medien nach Vertragsbeendigung

Endet der Vertrag nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit durch ordentliche Kündigung mit monatlicher Kündigungsfrist, bleiben sämtliche bis zum Wirksamwerden der Kündigung bereits vertragsgemäß für den Kunden produzierten und fertiggestellten, jedoch noch nicht veröffentlichten, ausgelieferten oder genutzten Medienleistungen abnahme- und vergütungspflichtig.

Als fertiggestellte Medienleistungen im Sinne dieser Regelung gelten ausschließlich solche Fotos und Reels, die auf Grundlage des Vertrages bereits vollständig erstellt wurden oder sich zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung in einem abnahmefähigen Zustand befinden.

Der Vertrag besteht nach Wirksamwerden der Kündigung ausschließlich zum Zweck der Abwicklung dieser bereits produzierten Medienleistungen fort. Er endet automatisch, sobald sämtliche noch offenen Medienleistungen vollständig abgenommen und verwendet wurden oder der Kunde statt der Verwendung die nachstehend geregelte Ablösung sämtlicher noch offenen Medienleistungen gewählt und vollständig bezahlt hat.

Der Kunde ist berechtigt, anstelle der weiteren Verwendung der noch offenen Medienleistungen deren Ablösung zu wählen. In diesem Fall hat der Kunde für jedes zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ungenutzte und fertiggestellte Foto einen Betrag in Höhe von 35,00 € netto und für jedes ungenutzte und fertiggestellte Reel einen Betrag in Höhe von 385,00 € netto zu zahlen. Mit vollständiger Zahlung dieser Ablösebeträge gelten die betreffenden Medienleistungen als abgenommen. Der Vertrag endet in diesem Fall mit vollständigem Ausgleich aller noch offenen Vergütungs- und Ablöseansprüche.

Weitergehende Vergütungsansprüche des Auftragnehmers für bis zur Vertragsbeendigung bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.

Diese Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

XXII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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